Diese AGB`s gelten gegenüber allen Kunden der Dachdeckerei Schulz GmbH. Leistungen des Werkunternehmers erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit Entgegennahme der Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Bestellers, unter Hinweis auf seine Geschäftsbedingungen wird hiermit widersprochen. Abweichungen von diesen AGB`s sind nur wirksam, wenn der Werkunternehmer sie schriftlich bestätigt.
Die Angebote des Werkunternehmers sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung des Werkunternehmers. Das gleiche gilt für Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden. Die zu dem Angebot gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Angestellte des Werkunternehmers sind nicht befugt mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen. Die mündliche Abänderung der Schriftformabrede wird ausgeschlossen.
Für den Umfang der Leistungen ist die schriftliche Auftragsbestätigung des Werkunternehmers maßgebend. Die Leistungen erfolgen nach den Fachregeln des Deutschen Dachdeckerhandwerkes. Maßgebend sind ferner die DIN-Vorschriften der VOB Teil C, sowie die Verarbeitungshinweise der Hersteller.
Soweit nicht anders angegeben hält sich der Werkunternehmer an die in seinem Angebot enthaltenen Preise, 30 Tage ab deren Datum, gebunden.
Termine oder Fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform. Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die dem Werkunternehmer die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen - z.B. Streik, Aussperrung, behördliche Anordnung u.s.w. - auch wenn sie beim Lieferanten des Werkunternehmers eintreten, hat der Werkunternehmer auch bei verbindlich vereinbarten Fristen oder Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen den Werkunternehmer die Leistung oder Lieferung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nichterfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Wenn die Behinderung länger als 2 Monate dauert, ist der Besteller nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird der Werkunternehmer von seiner Verpflichtung frei, so kann der Besteller hieraus keine Schadensersatzansprüche ableiten. Sofern der Werkunternehmer die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen oder Termine zu vertreten hat oder sich in Verzug befindet, hat der Besteller Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von einem halben Prozent für jede vollendete Woche des Verzuges, insgesamt jedoch bis zu höchstens fünf Prozent des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Leistungen. Dies gilt jedoch nur soweit der Besteller einen Schaden in dieser Höhe nachweisen kann. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht auf zumindest grober Fahrlässigkeit des Werkunternehmers. Die Einhaltung der Fristen und Termine setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers voraus.
Mangels besonderer Vereinbarungen ist die Zahlung bar und ohne jeden Abzug zu leisten und zwar 1/3 Anzahlung nach Materialanlieferung an der Baustelle, ein weiteres Drittel am 3. Arbeitstag nach Beginn der Arbeiten, der Restbetrag spätestens 8 Tage nach Zugang der Schlußrechnung ( § 16 Nr. 1 Absatz 1 Satz 1 VOB ). Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn der Werkunternehmer über den Betrag verfügen kann, im Falle von Schecks erst dann, wenn der Scheck eingelöst ist. Der Werkunternehmer ist berechtigt, trotz anderslautender Bestimmungen des Bestellers, Zahlungen zunächst auf eventuelle ältere Schulden anzurechnen. Gerät der Besteller in Verzug, so ist der Werkunternehmer berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt ab Zinsen in Höhe des von den Geschäftsbanken berechneten Zinssatzes für offene Kontokorrentkredite zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer zu berechnen, soweit das Kontokorrent in Höhe der Geldschuld eine Forderung der Banken darstellt. Die Berechtigung zur Erhebung von Fälligkeitszinsen nach dem Handelsgesetzbuch bleibt hiervon unberührt. Wenn der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, insbesondere einen Scheck nicht einlöst oder seine Zahlungen einstellt, oder wenn dem Werkunternehmer andere Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Bestellers in Frage stellen, so ist der Werkunternehmer berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn er Schecks angenommen hat.
Der Werkunternehmer weist auf seinen gesetzlichen Anspruch auf Einräumung einer Sicherungshypothek gemäß § 648BGB hin. Anstelle einer dringlichen Sicherung gemäß § 648 BGB können die Parteien auch Hinterlegung der Vergütung bzw. der anteiligen Vergütung auf ein Sperrkonto vereinbaren ( vgl. § 17VOB).
Der Werkunternehmer ist verpflichtet, alle während der Verjährungsfrist hervortretenden Mängel, die auf vertragswidriger Leistung zurückzuführen sind, auf seine Kosten zu beseitigen, wenn es der Besteller vor Ablauf der Verjährungsfrist verlangt. Die Verjährungsfrist beträgt 2 Jahre und beginnt mit Abnahme der gesamten Leistung bzw. für abgeschlossene Teile der Leistung mit der Teilabnahme. Ist die Beseitigung des Mangels unmöglich oder würde sie einen unverhältnismäßig hohen Aufwand erfordern, und wird sie deshalb vom Werkunternehmer verweigert, so kann der Besteller Minderung der Vergütung verlangen, ausnahmsweise auch dann, wenn die Beseitigung des Mangels für den Besteller unzumutbar ist. Ist ein wesentlicher Mangel, der die Gebrauchsfertigkeit wesentlich beeinträchtigt, auf ein Verschulden des Werkunternehmers oder einer seiner Erfüllungsgehilfen zurückzuführen, so ist der Werkunternehmer außerdem verpflichtet, dem Besteller den Schaden an der baulichen Anlage zu ersetzen, zu deren Herstellung, Instandhaltung oder Änderung die Leistung dient. Den darüber hinausgehenden Schaden hat er nur dann zu ersetzen, wenn der Mangel auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, auf einen Verstoß gegen die anerkannten Regeln der Technik zurückzuführen ist, in dem Fehlen einer vertraglich zugesicherten Eigenschaft besteht oder soweit der Auftragnehmer den Schaden durch Versicherung seiner gesetzlichen Haftung gedeckt hat oder zu üblichen Prämien hätte decken können.
Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Vereinbarungen oder Bestimmungen nicht berührt.
Ergänzend zu den AGB`s sowie bei Zweifeln über die Auslegung oder die Wirksamkeit einzelner Bestimmungen gilt die VOB. Im übrigen gehen die AGB`s inhaltlich entsprechenden Bestimmungen der VOB vor.
Soweit der Besteller Vollkaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlicher Sondervermögen ist, wird Bielefeld als ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebender Streitigkeiten vereinbart.
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Sie haben das Recht, erteilte Einwilligungen gem. Art. 7 Abs. 3 DSGVO mit Wirkung für die Zukunft zu widerrufen
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Nach gesetzlichen Vorgaben in Österreich erfolgt die Aufbewahrung insbesondere für 7 J gemäß § 132 Abs. 1 BAO (Buchhaltungsunterlagen, Belege/Rechnungen, Konten, Belege, Geschäftspapiere, Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben, etc.), für 22 Jahre im Zusammenhang mit Grundstücken und für 10 Jahre bei Unterlagen im Zusammenhang mit elektronisch erbrachten Leistungen, Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehleistungen, die an Nichtunternehmer in EU-Mitgliedstaaten erbracht werden und für die der Mini-One-Stop-Shop (MOSS) in Anspruch genommen wird.
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